AGG-Beratungs- und -Beschwerdestelle (AGG-Stelle)

Hochschule Niederrhein. Dein Weg.

Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sollen Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert bzw. beseitigt werden.

Die Hochschule Niederrhein (HSNR) hat die Vorgaben des AGG in einer eigenen AGG-Richtlinie umgesetzt, die zum einen das Verfahren an der HSNR regelt, zum anderen aber auch den Anwendungsbereich des AGG erweitert. Das AGG gilt eigentlich im Verhältnis von Arbeitgebenden zu Arbeitnehmenden. Die HSNR möchte jedoch alle in ihrem Zuständigkeits- und Einflussbereich bestmöglich vor Benachteiligung, Belästigung und/ oder Gewalt schützen. Die AGG-Richtlinie gilt daher auch für Studierende, Auftragnehmende und Gäste, sowohl auf dem Gelände der HSNR, wie in ihren Veranstaltungen, sowie Veranstaltungen, an denen Personen in ihrer Funktion für die HSNR teilnehmen und dem von der HSNR verantworteten digitalen Raum.

Die AGG- Beratungs- und –Beschwerdestelle (AGG-Stelle) ist hochschulweit für die Bearbeitung  von AGG-bezogenen Sachverhalten zuständig. In einem Beratungsgespräch werden Ratsuchende über ihre Rechte und Möglichkeiten informiert. Daran kann sich ein Beschwerdeverfahren anschließen. Es besteht  die Möglichkeit, zwischen einer weiblichen oder männlichen Ansprechperson zu wählen.

Unberührt bleibt selbstverständlich die Möglichkeit, sich an die Gleichstellungsbeauftragte, die Vertrauensperson der Schwerbehinderten oder an eine zuständige Personalvertretung zu wenden.

Was macht die AGG-Stelle?

Die AGG- Stelle bietet Beratung bei Benachteiligung, Belästigung und Gewalterfahrung im Hochschulkontext. Sie kann auch ein förmliches Verfahren (Beschwerdeverfahren) durchführen. Die Wahl des Verfahrens erfolgt grundsätzlich durch die jeweils betroffene Person.

Was bzw. wer ist die AGG-Stelle?

Laut dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist der Präsident der HSNR die AGG- Beschwerdestelle der Hochschule Niederrhein (HSNR). Seine Befugnisse hat er auf die Mitglieder der AGG-Beratungs- und –Beschwerdestelle (AGG-Stelle) delegiert. Aktuell sind folgende Personen Mitglieder der AGG-Stelle:

  • Kerstin Anklam, LL.M. (Volljuristin, Dez. II- Justitiariat KR)
  • Anna Stenzel-Mahvash, Ass jur. (Volljuristin, Dez. IV- Akademisches und Rechtsangelegenheiten KR)
  • David Barbatello-Pape (stv. Bibliotheksleitung, MG)

Wer kann sich an die AGG-Stelle wenden?

An die AGG-Stelle kann sich jede bzw. jeder wenden, die oder im Zusammenhang mit der HSNR Benachteiligung, Belästigung oder Gewalt erfahren hat bzw. erfährt.

Dies sind:

  • Mitglieder der HSNR i.S.v. § 9 Abs. 1 HG,
  • Angehörige i.S.v. § 9 Abs. 4 HG, 
  • Praktikantinnen und Praktikanten,
  • Stipendiatinnen und Stipendiaten,
  • Personen, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags an der HSNR tätig sind,
  • Anwesende auf dem HSNR-Gelände,
  • Besucher einer Hochschulveranstaltung,
  • Personen, die in einer Funktion für die HSNR an einer Veranstaltung teilnehmen,
  • Nutzerinnen und Nutzer eines von der HSNR verantworteten digitalen Angebots

Wann kann ich mich an die AGG-Stelle wenden?

An die Mitglieder der AGG-Stelle kann sich wenden, wer sich benachteiligt oder belästigt fühlt oder Gewalt erlebt hat. Dabei muss die erlebte Erfahrung im Zusammenhang mit der HSNR stehen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn sie auf dem Gelände der HSNR stattgefunden hat, eine Person an einem anderen Ort in einer Funktion für die HSNR tätig geworden ist oder die Erfahrung in digitalen Medien gemacht wurde, die von der HSNR verantwortet werden. Ausgeschlossen sind negative Erlebnisse bei Nutzung von Angeboten, die nicht von der HSNR verantwortet bzw. betreut werden, wie z.B. private WhatsApp-Gruppen oder Social-Media-Angebote.

Könnte die Erfahrung eine Straftat darstellen, muss die AGG-Stelle die Person an die Polizei verweisen, da sie für strafrechtlich relevante Tatbestände nicht zuständig ist, diese aber Vorrang haben. Ggf. kann sich ein förmliches Verfahren bei der AGG-Stelle an ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anschließen.

Was versteht man unter Benachteiligung?

Bei der Benachteiligung gibt es zwei Fallgestaltungen:

  • unmittelbare Benachteiligung: weniger günstige Behandlung im Vergleich zu einer anderen Person in einer vergleichbaren Situation.
  • mittelbare Benachteiligung: dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren führen zu einer Benachteiligung bestimmter Personen oder Personengruppen aufgrund eines der durch das AGG bzw. die AGG-Richtlinie geschützten Merkmale in besonderer Weise

Eine Benachteiligung kann sich auch aus Zuständen oder Gegebenheiten in Gebäuden ergeben.

Im Rahmen des AGG und der auf ihm beruhenden AGG-Richtlinie der HSNR sind die folgenden Benachteiligungsgründe relevant:

  • aus rassistischen Gründen
  • wegen der ethnischen Herkunft,
  • wegen der sozialen Herkunft,
  • wegen des Geschlechts,
  • wegen der Religion, Weltanschauung oder politischen Gesinnung,
  • wegen einer Behinderung,
  • wegen des Alters,
  • wegen des Lebensentwurfs oder der sexuellen Identität bzw. Orientierung.

Dies gilt auch, wenn eine Person, die eine Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines der vorgenannten Gründe bei der Benachteiligung nur annimmt.

Was versteht man unter Belästigung?

Eine Belästigung kann vorliegen, wenn 

  • unerwünschte Verhaltensweisen im Zusammenhang mit einem der geschützten Merkmale eine Verletzung der Würde der oder des Betroffenen bezwecken/bewirken und ein feindliches Umfeld geschaffen wird,
  • nicht nur ein einmaliger Vorfall passiert, sondern das Verhalten von gewisser Dauer ist,
  • kein Vorsatz erforderlich.

 

Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn 

  • es sich um ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten handelt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt.
  • ein einmaliges Verhalten ist hier ausreichend.

 

Auch Personen, die zu einer solchen Benachteiligung oder Belästigung durch einen Dritten angewiesen oder aufgefordert wurden, können sich an die AGG-Stelle wenden. Hier muss eine Anweisungsbeziehung (z.B. ein arbeitsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis) bestehen. Es kommt nicht auf ein Verschulden an oder ob die Anweisung tatsächlich ausgeführt wurde.

Was versteht man unter Gewalt?

Unter Gewalt versteht man grundsätzlich körperlich empfundenen Zwang. Inwiefern der Zwang von der Täterin bzw. dem potentiellen Täter selbst ausgeht oder anderen Personen, die auf Aktivitäten des Täters bzw. der Täterin reagieren, ist im Einzelfall zu bewerten.

Beim Verdacht des Vorliegens einer Straftat (etwa einer Körperverletzung) ist zunächst die Polizei einzuschalten.

Wie kann ich mich an die AGG-Stelle wenden?

Die erste Kontaktaufnahme kann- auch anonym- erfolgen über

Gibt es Alternativen zur AGG-Stelle?

Die HSNR nimmt Benachteiligung, Belästigung und/ oder Gewalt sehr ernst und duldet diese nicht. Daher ist es ihr wichtig, dass Personen, die nach ihrem Verständnis solche belastenden Situationen erlebt haben, eine Vielzahl von Möglichkeiten haben, Unterstützung und Beratung zu erhalten.

Folgende andere Beratungsstellen der HSNR stehen als Anlaufstellen zur Verfügung:

  • die oder der Beauftragte für Arbeitssicherheit und Brandschutz,
  • die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Krankheit,
  • die Betriebsärztin,
  • das Büro für Chancengerechtigkeit (jetzt Teil der Stabsstelle für Nachhaltigkeit und Diversität),
  • die Gleichstellungsbeauftragte in den Fachbereichen bzw. die zentrale Gleichstellungsbeauftragte sowie die Gleichstellungskommission,
  • das International Office,
  • die Jugend- und Auszubildendenvertretung,
  • die Personalräte (Personalrat für die wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten, Personalrat für Technik und Verwaltung),
  • die Psychosoziale Beratungsstelle,
  • die Studienverlaufsberatungen der Fachbereiche,
  • die Vertrauensperson der Schwerbehinderten
  • die Zentrale Studienberatung.
     

Auch die

  • Hochschulleitung (Präsident, Kanzlerin, Vizepräsidenten),
  •  die Dekaninnen und Dekane,
  • Dezernentinnen und Dezernenten bzw.
  • andere Leitungspersonen und sonstige vorgesetzte Personen mit Fürsorgepflicht (z.B. Ausbildungsleitungen)

stehen für eine Anlaufberatung in diesen Fällen zur Verfügung.

Der AStA bietet ebenfalls Beratungs- und Unterstützungsangebote an.

Die Anlaufberatung dient dazu, den betroffenen Personen eine erste Unterstützung zu bieten. Eine Beratung zu konkreten Tatbeständen des AGG erfolgt bei Bedarf durch die AGG-Stelle.

Wie läuft das Verfahren ab?

Eine erste Kontaktaufnahme mit der AGG-Stelle kann telefonisch, per Email/schriftlich oder in einem Gespräch vor Ort erfolgen. Die Beratung ist selbstverständlich vertraulich. Die AGG-Stelle wird die Beratung, ggf. anonym, dokumentieren.

  • Ziel ist zunächst, den Sachverhalt möglichst genau aufzunehmen und dann die weiteren Möglichkeiten des Vorgehens und deren Auswirkungen zu erörtern. Diese Möglichkeiten können sich auf die Beratung beschränken, es kann aber auch das formelle Beschwerdeverfahren eingeleitet werden, an das sich auch Sanktionen anschließen können – gegebenenfalls erfolgt eine strafrechtliche Anzeige.  
  • Je nach Sachverhalt wird die AGG-Stelle auch dann, ggf. ohne weitere Beteiligung des/ der Betroffenen tätig, wenn die Situation es erfordert, etwa um Missstände aufzuklären, unzulässig Zustände zu beheben o.ä.. Hierbei wird, wenn der/ die Betroffene es wünscht, sein/ ihr Name nicht genannt.

 

Die Einleitung eines formellen Beschwerdeverfahrens sollte möglichst persönlich erfolgen und sieht folgende Schritte vor:

  • Der Sachverhalt sollte in mündlicher oder schriftlicher Form bei der AGG-Stelle dargelegt und dabei die Ereignisse bzw. den Zustand und mögliche Zeuginnen und Zeugen bzw. weitere Nachweise angeben werden. Falls der Sachverhalt mündlich dargelegt wird, erstellt eines der teilnehmenden Mitglieder der AGG-Stelle eine Niederschrift, die am Ende des Termins der betroffenen Person zur Durchsicht und Unterschrift vorgelegt wird.
  • An dem Termin nehmen in der Regel zwei Mitglieder der AGG-Stelle teil, wobei sich die Mitglieder bemühen werden, etwaigen personellen Wünschen der betroffenen Personen nachzukommen. Der betroffenen Person steht es frei, eine Vertrauensperson zur Unterstützung mitzubringen.
  • Falls der Sachverhalt mündlich dargelegt wird, erstellt ein Mitglied der AGG-Stelle eine Niederschrift, die von der betroffenen Person unterschrieben wird. Die betroffene Person erhält eine Kopie der unterschriebenen Niederschrift.
  • Die Mitglieder der AGG-Stelle weisen die betroffene Person auf ihre Rechte, Pflichten und das weitere Verfahren hin, ggf. verweisen sie auch auf weitere Unterstützungsmaßnahmen an der HSNR und auf externe Stellen.
  • Die AGG-Stelle bezieht ggf. Verantwortliche und Informationen aus den jeweiligen Organisationseinheiten und Verfahren mit ein, sofern diese im Zusammenhang mit dem dargelegten Sachverhalt stehen.
  • Falls der/ die Betroffene einer anderen Person ein persönliches Fehlverhalten vorwirft, fordert die AGG-Stelle die beschuldigte Person auf, sich innerhalb einer Frist zu dem erfassten Sachverhalt schriftlich oder zur Niederschrift bei der AGG-Stelle zu äußern. Die beschuldigte Person wird von der AGG-Stelle darüber belehrt, dass sie nicht verpflichtet ist, sich zu äußern. Falls eines der Mitglieder der AGG-Stelle eine Niederschrift erstellt hat, wird diese der beschuldigten Person am Ende des Termins zur Durchsicht und Unterschrift vorgelegt.
  • Die AGG-Stelle kann Zeuginnen und Zeugen befragen und Beweise erheben. Die Zeuginnen und Zeugen werden von der AGG-Stelle darüber belehrt, dass sie nicht verpflichtet sind auszusagen, wenn sie sich dabei selbst belasten würden.
  • Falls die beschuldigte Person sich nicht zum Sachverhalt äußert, richtet sich die AGG-Stelle bei der Bewertung des Sachverhalts nach der Aktenlage.
  • Die AGG-Stelle informiert den Präsidenten über die Kanzlerin zu dem ermittelten Sachverhalt und schlägt das weitere Vorgehen vor.
  • Der Präsident entscheidet in Abstimmung mit der Kanzlerin auf der Grundlage des Vorschlags der AGG-Stelle über weitere Maßnahmen und informiert die jeweils für die Umsetzung zuständigen Stellen und die AGG-Stelle.
  • Die AGG-Stelle teilt den unmittelbar am Verfahren Beteiligten das Ergebnis des förmlichen Beschwerdeverfahrens mit. Dabei beachtet sie die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorgaben.

Muss ich irgendwelche Fristen beachten?

Personen, die im Zusammenhang mit der HSNR Benachteiligung, Belästigung und/ oder Gewalt erleben, können sich jederzeit an die AGG-Stelle wenden. Es sind keine Fristen zu beachten.

Hinweis: Etwas Anderes gilt, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche oder Entschädigungen nach dem AGG geltend machen möchte. Hier ist die Frist gem. § 15 Abs. 4 AGG (zwei Monate) zu beachten. Weitere Fristen (§§ 4,7 KSchG) können daneben zu beachten sein.

Welche Folgen kann ein AGG-Verfahren haben?

Eine Beratung hat zunächst keine konkreten Folgen für die Beteiligten.

Wenn die Einleitung eines formellen Verfahrens gewünscht oder geboten ist, müssen sich die erhobenen Vorwürfe im Rahmen dieses Verfahrens nachweisen lassen. Die daraus resultierenden Maßnahmen richten sich nach der Stellung der oder des Beschuldigten. Je nachdem, ob es sich um eine Studierende oder einen Studierenden, eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten (Mitarbeiter/in oder Beamte/r) oder sonstige Personen handelt, können die Maßnahmen in einem formellen Gespräch, einer Ermahnung, Abmahnung, Kündigung, einem Disziplinarverfahren oder anderen Disziplinarmaßnahmen, in der Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz, einem Widerruf von Lehraufträgen, einem Ausschluss von der Nutzung von Einrichtungen der HSNR, Hausverbot oder auch einer Strafanzeige bestehen.

Die Entscheidung über mögliche Maßnahmen trifft der Präsident, der dabei die ggf. zuständigen Gremien oder Stellen der HSNR einbezieht. Maßnahmen, die am Ende eines Verfahren getroffen werden, sind ggf. gerichtlich überprüfbar

Gegen Studierende kann ein Ordnungsverfahren gemäß der entsprechenden Ordnungsmaßnahmenordnung eingeleitet und eine Ordnungsmaßnahme verhängt werden. Hierüber entscheidet ein Ordnungsausschuss.

Ordnungsausschuss
Vorsitzende: Frau Prof. Dr. Sandra Glammeier Mitglieder: Frau Anna Stenzel-Mahvash, Herr David Peters, Frau Viktoria Förster

Kontaktformular

Kerstin Anklam, LL.M.
Justitiarin
David Barbatello-Pape, MLIS
Stellv. Bibliotheksleitung
Anna Stenzel-Mahvash, Dipl. jur., Ass. jur.
Justitiarin