Liebe Studierenden,
Für die Praktika der anorganischen Chemie (Quali.) und der analytischen Chemie (Quanti.) ist am Abend des 11.01.2021 festgelegt worden, diese weiter in Präsenz durchzuführen. Dies gilt für die kommende Zeit und bis auf weiteres.
Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 der Coronaschutzverordnung bleibt der Lehr-und Prüfungsbetrieb an Hochschulen nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zulässig.
Das aktuelle pandemische Geschehen erfordert für den Lehrbetrieb weiterhin Regelungen zum Schutz vor Neuinfizierungen.
Das bedeutet das an der Hochschule ein Lehrbetrieb nur nach Maßgabe der folgenden Regelungen stattfinden darf:
· Im Lehrbetrieb ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
· Unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands besteht eine Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske.
· Für die Durchführung der Veranstaltungen sind im Weiteren die einschlägigen Hygieneregeln und die Empfehlungen der zuständigen Behörden (insbesondere des Robert Koch-Instituts) sowie die Hygiene-und Infektionsschutzanforderungen nach § 4 der Coronaschutzverordnung zu berücksichtigen.
· Unter Nutzung des Hausrechts und ggf. durch Zugangsbeschränkungen zu den betreffenden Gebäuden ist zu gewährleisten, dass die Sicherheitsabstände von 1,5 Metern auch im Bereich der Allgemeinflächen (Flure etc.) eingehalten werden.
· Verstöße gegen die oben genannten Maßgaben stellen gemäß § 18 Absatz 3 Coronaschutzverordnung eine Ordnungswidrigkeit dar. Bei Zuwiderhandlungen sind die zur Durchsetzung befugten Ordnungsbehörden hinzuzuziehen.
www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210108_av_hochschulen.pdf