Interne Meldestelle der Hochschule Niederrhein
zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Hochschule Niederrhein. Dein Weg.

Die Hochschule Niederrhein legt großen Wert auf die Einhaltung von Gesetzen und ethischen Grundsätzen. Das am 2. Juli 2023 in Kraft getretene Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) dient dazu, Personen zu schützen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden. Ziel ist es, Benachteiligungen von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern auszuschließen und ihnen Rechtssicherheit zu geben, sodass sie vor dienst- und arbeitsrechtlichen Repressalien geschützt sind.

Durch einen Hinweis an unsere interne Meldestelle geben Sie uns die Möglichkeit, Sachverhalte aufzuklären und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Wir möchten Sie ausdrücklich ermutigen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, um regelkonformes Verhalten an der Hochschule zu stärken, für ein faires Miteinander zu sorgen und die Reputation unserer Hochschule zu schützen.

 

Wer kann einen Hinweis geben?

Unsere interne Meldestelle nimmt Hinweise von Beschäftigten der Hochschule entgegen. Dies umfasst auch Bewerberinnen und Bewerber sowie ehemalige Beschäftigte und Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit der Hochschule Niederrhein in Kontakt stehen. Auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern, Dienstleistungsunternehmen, Beraterinnen und Beratern etc., die von der Hochschule beauftragt wurden, sind meldeberechtigt.

 

Welche Verstöße können gemeldet werden?

Die interne Meldestelle ist zuständig für Meldungen von Verstößen, die einen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit an der Hochschule Niederrhein haben. Dies umfasst insbesondere Verstöße gegen Strafgesetze und bestimmte Bußgeldvorschriften sowie sonstige in § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes genannte Vorschriften. Beispiele hierfür sind:

  • Straftaten (z.B. Korruption, Diebstahl, Betrug)
  • Verstöße gegen Umweltrecht
  • Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen
  • Verstöße gegen Finanzvorschriften

Die interne Meldestelle ist nicht zuständig für Informationen über privates Fehlverhalten ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit oder für allgemeine Beschwerden ohne konkreten Rechtsverstoß.

Für die Abgabe eines Hinweises stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung (bitte beachten Sie die Datenschutzinformationen):

  • Per E-Mail
    Sie können Ihren Hinweis an die folgende E-Mail-Adresse senden: meldestelle(at)hs-niederrhein.de
     
  • Per Post
    Senden Sie Ihren Hinweis vertraulich gekennzeichnet an die folgende Adresse:
    Governance, Compliance und Datenschutz Lab
    Interne Meldestelle
    Reinarzstraße 49
    47805 Krefeld
     
  • Persönliches Gespräch
    Nach vorheriger Terminvereinbarung können Sie ein persönliches oder auch telefonisches Gespräch mit unserer Meldestellenbeauftragten führen. Bitte kontaktieren Sie uns per E-Mail, um einen Termin zu vereinbaren.
     
  • Anonyme Hinweise
    Die Abgabe eines anonymen Hinweises ist möglich. 
    Bitte nutzen Sie dazu das Webformular oder werfen Sie Ihren Hinweis in den Briefkasten des Governance, Compliance und Datenschutz Labs ein.
    Anschrift: Richard-Wagner-Str. 101, 41065 Mönchengladbach - Gebäude R, 2. Etage, Briefkasten vor Raum R 201 & R 202

     

Bitte beachten Sie, dass die Übermittlung von Hinweisen oder Informationen per unverschlüsselter E-Mail ein Übertragungsweg ist, bei dem die Vertraulichkeit möglicherweise nicht vollständig gewährleistet werden kann. Da eine Einsichtnahme durch unbefugte Dritte bei unverschlüsselten E-Mails nicht ausgeschlossen werden kann, bietet dieser Kommunikationsweg einen geringeren Schutz Ihrer Daten und Informationen im Vergleich zu anderen, sichereren Methoden.

 

Die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers wird bei allen Meldekanälen zuverlässig geschützt. Nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldungen zuständigen Personen haben Zugriff auf die eingehenden Meldungen. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber werden im Zusammenhang mit ihren Hinweisen vor beruflichen Repressalien geschützt. Dies gilt auch für Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, sowie für sonstige von einer Meldung betroffene Personen.

Gerne können Sie einen Hinweis auch anonym abgeben. Obwohl eine vollständige Anonymität nicht immer gewährleistet werden kann, da der Hinweis möglicherweise Informationen enthält, die Rückschlüsse auf Ihre Person zulassen, oder die gewählte Übermittlungsmethode technisch eine Rückverfolgung nicht vollständig ausschließen kann, werden Hinweise ohne Absenderangabe von uns bearbeitet, und es wird nicht aktiv versucht, Ihre Identität zu ermitteln. Wenn Sie eine anonyme Meldung einreichen möchten, bitten wir Sie jedoch, nach Möglichkeit eine anonymisierte Kontaktmöglichkeit (z.B. eine separate E-Mail-Adresse) anzugeben, falls wir Rückfragen zum Sachverhalt haben. Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen im Falle einer anonymen Meldung keine Eingangsbestätigung oder Rückmeldung zu den ergriffenen Maßnahmen zukommen lassen können.

Wichtiger Hinweis: Das Offenlegen unrichtiger Informationen über Verstöße ist verboten (§ 32 Abs. 2 HinSchG). Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist (§ 38 HinSchG).

Weitere Informationen: Hinweisgeberschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/

 

Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz 

Selbstverständlich können Sie sich bei Bedarf auch an die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz (BfJ) wenden. Die externe Meldestelle des Bundes nimmt ebenfalls Meldungen über Verstöße entgegen, die Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer solchen Tätigkeit erlangt haben. Ihre Informationen können über diese Meldestelle an die zuständigen Behörden weitergeleitet werden, um zur Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Verstößen beizutragen. Die externe Meldestelle des Bundes arbeitet nach Maßgabe des Hinweisgeberschutzgesetzes. Meldungen über Verstöße, die nicht über den notwendigen beruflichen Zusammenhang verfügen, werden in der Regel nicht weiter gefördert. Bevor Sie eine Meldung an die externe Meldestelle abgeben, sollten Sie die dortigen allgemeinen Erklärungen und weiterführenden Informationen lesen. Sie finden die Online-Meldung und weitere Informationen auf der Webseite des Bundesamtes für Justiz:

https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html

Wiebke Holetzek, LL.B.
Legal Counsel Governance, Compliance und Datenschutz Lab

FAQ – Häufig gestellte Fragen

  • Wer kann einen Hinweis an die interne Meldestelle geben?
    Beschäftigte, Bewerberinnen und Bewerber, ehemalige Beschäftigte sowie Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit der Hochschule Niederrhein in Kontakt stehen, können einen Hinweis geben.
     
  • Welche Arten von Verstößen können gemeldet werden?
    Gemeldet werden können Verstöße gegen Strafgesetze und bestimmte Bußgeldvorschriften oder gegen sonstige in § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes genannte Vorschriften, die einen Bezug zur beruflichen Tätigkeit an der Hochschule haben.
     
  • Wie kann ich einen Hinweis abgeben?
    Sie können Ihren Hinweis per E-Mail an meldestelle(at)hs-niederrhein.de, per Post (vertraulich gekennzeichnet) oder nach Terminvereinbarung in einem persönlichen Gespräch abgeben. 
     
  • Werden meine Daten vertraulich behandelt?
    Ja, die Identität des Hinweisgebers wird vertraulich behandelt und ist nur den mit der Bearbeitung der Meldung betrauten Personen zugänglich.
     
  • Erhalte ich eine Rückmeldung zu meinem Hinweis?
    Nach Eingang Ihres Hinweises erhalten Sie innerhalb von sieben Tagen eine Eingangsbestätigung, sofern Sie nicht anonym gemeldet haben. Innerhalb von drei Monaten erhalten Sie eine Rückmeldung über die ergriffenen oder geplanten Folgemaßnahmen, soweit dies die Rechte anderer Personen nicht beeinträchtigt.
     
  • Was passiert mit meinem Hinweis?
    Die Meldestelle prüft die Zuständigkeit, die Meldevoraussetzungen und die Stichhaltigkeit der Meldung. Gegebenenfalls werden weitere Informationen angefordert. Anschließend werden angemessene Folgemaßnahmen ergriffen, wie interne Untersuchungen oder die Weiterleitung an zuständige Stellen.
     
  • Bin ich geschützt, wenn ich einen Hinweis abgebe?
    Ja, Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sind vor Repressalien im Zusammenhang mit ihrer Meldung geschützt.
     
  • Wie kann ich meine Anonymität und meinen Schutz bei der Abgabe eines Hinweises verbessern?
    Um Ihre Identität bestmöglich zu schützen und das Risiko einer möglichen Rückverfolgung zu minimieren, sollten Sie bei der Abgabe eines Hinweises einige Vorsichtsmaßnahmen beachten:
    Netzwerk: Achten Sie darauf, dass Sie sich nicht im Netzwerk Ihres Arbeitgebers (z.B. Internet oder VPN des Unternehmens) befinden, wenn Sie eine Meldung übermitteln. Nutzen Sie stattdessen eine private und von Ihrem Arbeitgeber unabhängige Internetverbindung.
    Gerät: Verwenden Sie für die Abgabe der Meldung kein Endgerät (Smartphone, Computer etc.), das Ihnen von Ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde. Nutzen Sie stattdessen ein privates Gerät, das nicht mit Ihrem Arbeitsplatz in Verbindung gebracht werden kann.
    Sprache: Bemühen Sie sich, bei der Formulierung Ihres Hinweises keine spezifischen Redewendungen oder Abkürzungen zu verwenden, die Sie häufig in dienstlichen Gesprächen oder E-Mails nutzen. Wählen Sie eine neutrale und allgemeine Ausdrucksweise, um die Wahrscheinlichkeit einer Identifizierung durch Ihren Schreibstil zu verringern.
     
Bitte beachten Sie die Datenschutzinformationen (Link siehe Header). Bitte verwenden Sie bei der Abgabe eines anonymen Hinweises kein Endgerät der Hochschule Niederrhein, da ein Rückschluss auf Ihre Person sonst prinzipiell über die IP-Adresse möglich ist.
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