Die Hochschule Niederrhein legt großen Wert auf die Einhaltung von Gesetzen und ethischen Grundsätzen. Das am 2. Juli 2023 in Kraft getretene Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) dient dazu, Personen zu schützen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden. Ziel ist es, Benachteiligungen von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern auszuschließen und ihnen Rechtssicherheit zu geben, sodass sie vor dienst- und arbeitsrechtlichen Repressalien geschützt sind.
Durch einen Hinweis an unsere interne Meldestelle geben Sie uns die Möglichkeit, Sachverhalte aufzuklären und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Wir möchten Sie ausdrücklich ermutigen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, um regelkonformes Verhalten an der Hochschule zu stärken, für ein faires Miteinander zu sorgen und die Reputation unserer Hochschule zu schützen.
Wer kann einen Hinweis geben?
Unsere interne Meldestelle nimmt Hinweise von Beschäftigten der Hochschule entgegen. Dies umfasst auch Bewerberinnen und Bewerber sowie ehemalige Beschäftigte und Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit der Hochschule Niederrhein in Kontakt stehen. Auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern, Dienstleistungsunternehmen, Beraterinnen und Beratern etc., die von der Hochschule beauftragt wurden, sind meldeberechtigt.
Welche Verstöße können gemeldet werden?
Die interne Meldestelle ist zuständig für Meldungen von Verstößen, die einen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit an der Hochschule Niederrhein haben. Dies umfasst insbesondere Verstöße gegen Strafgesetze und bestimmte Bußgeldvorschriften sowie sonstige in § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes genannte Vorschriften. Beispiele hierfür sind:
- Straftaten (z.B. Korruption, Diebstahl, Betrug)
- Verstöße gegen Umweltrecht
- Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen
- Verstöße gegen Finanzvorschriften
Die interne Meldestelle ist nicht zuständig für Informationen über privates Fehlverhalten ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit oder für allgemeine Beschwerden ohne konkreten Rechtsverstoß.