Liebe Studierende,
zum 01.03.2024 treten die beigefügten Richtlinien zum Rücktritt von der Prüfung in Kraft.
Für Sie als Studierende sind die folgenden Punkte wichtig:
- Das Formular „Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Prüfungsausschuss bei einem Rücktritt von Prüfungen“ wurde neu erstellt und ist ab dem 01.03.2024 zu verwenden.
- Das neue Formular/die Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung muss – ausschließlich – elektronisch per E-Mail, spätestens am Tag der Prüfung, beim zuständigen Prüfungsamt eingehen.
- Ein Rücktritt während der Prüfung muss gegenüber der Aufsichtsperson ausdrücklich erklärt werden. Die Erklärung des Rücktritts ist eine Mitwirkungspflicht des Prüflings. Ein einfaches Verlassen der Prüfung wird nicht als Rücktritt gewertet. Die Prüflinge müssen sich bei der Aufsicht melden und durch Unterschrift auf der Teilnehmerliste den Abbruch, also den Rücktritt von der Prüfung erklären; dies wird ebenfalls mit Unterschrift durch die Aufsichtsperson bestätigt und auf der Klausur vermerkt. Die Klausur wird nicht bewertet.
- Nach einem krankheitsbedingten Abbruch der Prüfung muss unverzüglich, also noch am Prüfungstag, eine Arztpraxis aufgesucht werden. Die Prüfungsunfähigkeit ist durch die Ärztin/den Arzt auf dem Formular zu bescheinigen.
- Ist die Arztpraxis am Prüfungstag geschlossen, so ist eine Notdienstpraxis bzw. ein Krankenhaus aufzusuchen. Weigert sich diese Einrichtung, eine Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen, muss dies dokumentiert und das Prüfungsamt per E-Mail informiert werden. Eine vom Hausarzt ausgestellte Bescheinigung ist in diesen Fällen innerhalb von drei Werktagen elektronisch per E-Mail nachzureichen.
- Bei einem Prüfungsabbruch wird von der prüfenden Person unverzüglich nach der Prüfung im Campus-Managementsystem (HIO EXA) „Prüfungsabbruch (PA)“ gebucht, mit der Folge, dass die Prüfung als „nicht bestanden (5,0)“ bewertet gilt.
- Ist die Prüfungsunfähigkeit fristgerecht nachgewiesen (Das ärztliche Attest über die Prüfungsunfähigkeit muss in der Regel am Prüfungstag per E-Mail beim Prüfungsamt eingehen), wird zur Differenzierung „Rücktritt mit Attest bei angetretener Prüfung (AT)“ gebucht.
- Geht das Attest nach Fristende ein, so wird das Attest vom Prüfungsamt durch Bescheid per E-Mail abgelehnt und die Prüfung gilt weiterhin als „nicht bestanden (5,0)“ bewertet.
- Ein Rücktritt nach der Prüfung ist grundsätzlich nicht möglich.
Um Nachteile zu vermeiden beachten Sie bitte die genannten Punkte.
Für Rückfragen steht Ihnen das Team des Prüfungsamts gerne zur Verfügung.
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