Der Gesetzgeber hat in § 22 MiLoG bestimmte Personengruppen aus dem Anwendungsbereich des MiLoG ausgenommen.
Praktikantinnen und Praktikanten
- die unter 18 Jahre sind und keinen Berufsabschluss haben
Minderjährige Praktikantinnen und Praktikanten ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind vom Mindestlohn ausgenommen, da sie rechtlich gesehen noch nicht als Arbeitnehmer gelten.
- die ein Pflichtpraktikum aufgrund einer hochschulrechtlichen Bestimmung leisten
Beispiele hierfür sind von der Prüfungsordnung als zu absolvieren festgelegte Praxissemester, Praxisphasen oder Praxisprojekte. Sie unterfallen für die durch die Prüfungsordnung geregelte Mindestdauer nicht dem Mindestlohn. Ebenfalls zu den Pflichtpraktika gehören die Vorpraktika, die gemäß Prüfungsordnung Zugangsvoraussetzung für das Studium sind und in der Regel vor Aufnahme des Studiums zu absolvieren sind.
Für den Fall, dass das Praktikumsunternehmen einen entsprechenden Nachweis zum Pflichtpraktikum verlangt, wenden Sie sich bitte an das zuständige Prüfungsbüro.
- ein freiwilliges, bis zu drei Monaten dauerndes, zur Orientierung bei der Berufs- oder Studienwahl dienendes Praktikum leisten
Ein Orientierungspraktikum findet in der Regel vor der Wahl eines Studiengangs statt. Dafür ist eine Einschreibung nicht erforderlich. Orientierungspraktika nach Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung dürften nicht mehr anzunehmen sein, da die fachliche Orientierungsphase in der Regel abgeschlossen sein wird.(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Broschüre "Das Mindestlohngesetz im Detail", 5.1. 4.3.)
- ein freiwilliges, bis zu drei Monaten dauerndes studienbegleitendes Praktikum leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat
Ein studienbegleitendes Praktikum erfordert, dass die Praktikantin oder der Praktikant an einer Hochschule eingeschrieben ist. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Bachelor-/Masterabschluss bereits erreicht ist oder noch Prüfungen ausstehen. Die Exmatrikulation nach bestandener Bachelor-/Masterprüfung erfolgt zum Ende des Semesters, in dem die Prüfung bestanden wurde.
Die Zahl der freiwilligen Praktika während des Studiums ist nicht begrenzt, es können mehrere Praktika ohne Mindestlohn absolviert werden. Sie dürfen aber jeweils nicht länger als drei Monate dauern, müssen bei verschiedenen Arbeitgebern stattfinden und der Ausbildungszweck sollte erkennbar im Vordergrund stehen.
Ein zweites mindestlohnfreies Praktikum bei demselben Arbeitgeber ist nur möglich, wenn es sich um eine andere Praktikumsart handelt. Auf ein Pflicht- oder Orientierungspraktikum kann beim selben Arbeitgeber noch ein studienbegleitendes dreimonatiges Praktikum folgen, ohne dass für dieses eine Mindestlohnpflicht besteht (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Broschüre „Das Mindestlohngesetz im Detail“, 5.1.3.4).
Dauert ein freiwilliges Praktikum (Orientierungspraktikum oder studienbegleitendes Praktikum) länger als drei Monate, so fällt es komplett unter die Mindestlohnpflicht und ist vom ersten Tag mit dem Mindestlohn zu vergüten. Dies gilt auch, wenn ein zunächst auf drei Monate befristetes Praktikum verlängert wird (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Broschüre „Das Mindestlohngesetz im Detail“, 5.1.4.1).