Der § 11 der Chemikalienverbotsverordnung regelt den Sachkundenachweis, der notwendig ist für Personen, die bestimmte gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse in den Verkehr bringen. Dies ist für alle wichtig, die Endkunden mit Chemikalien beliefern. Dazu zählen zum Beispiel neben klassischen Unternehmen aus der chemischen Branche auch Baumärkte, ggf. Drogerien und Unternehmen für den Malerbedarf. Zu beachten ist, dass die Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV ("Giftschein") nur durch Personen erworben werden kann, und nicht wie vielfach angenommen, auf ein Unternehmen ausgestellt wird. Nach erfolgreicher Prüfung erwerben Sie den eingeschränkten Sachkundenachweis (ohne Biozide und Pflanzenschutzmittel).
Liegt Ihre Sachkundeprüfung mehr als 6 Jahre zurück, müssen Sie den Nachweis der Sachkunde durch eine eintägige Fortbildung zum Erhalt der Sachkunde nach § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung auffrischen.